Gebäude- und Bauwesenversicherung
A. Gebäudeversicherung
Zahlreiche Mitglieder unseres Regionalverbands nutzen bereits die Vergünstigung im Rahmenvertrag mit der MOBILIAR. Gegenüber den bestehenden Einzel-Versicherungsverträgen ergeben sich Prämienverbilligungen zwischen 40% für grössere und 70% ! für kleinere Genossenschaften mit zum Teil sogar weiterreichender Deckung als beim individuellen Vertrag. Dies kommt daher, dass die Prämienberechnung für die einzelne Baugenossenschaft/Stiftung auf der gesamten Versicherungssumme aller Beteiligten basiert. Die Aon (Schweiz) AG, Risk Management und Insurance Broking, Zürich, hat für uns den Rahmenvertrag mit der MOBILIAR ausgehandelt.
Durch den Rahmenvertrag profitieren Sie von verschiedenen Vorteilen wie:
Diese Versicherung deckt Schäden ausserhalb der obligatorischen Gebäudeversicherung gegen Brand- und Elementarschäden (GVA) wie dies in den Kantonen SG, TG, AR, GL und GR gilt. Im Kanton AI, der kein Obligatorium kennt, ist die Deckung im Einzelfall abzuklären.
Die Aon AG erledigt mit der Erteilung des Mandats, was jederzeit erfolgen kann, die rechtzeitige Kündigung der bisherigen Versicherungsverträge auf den nächstmöglichen Termin oder im Schadensfall sofort. Einzelverträge, die bereits bei der MOBILIAR laufen, können auf nächsten Hauptverfall - ohne Abwarten des Ablaufdatums - in den günstigeren Rahmenvertrag übernommen werden. Um so schnell wie möglich von den Dienstleistungen der Aon AG zu profitieren (Überprüfung des bestehenden Versicherungspaketes, Unterstützung bei Schadenfällen, Überwachung der Kündigung, Integration in den Rahmenvertrag usw.), können Sie die bestehenden Verträge ab sofort kostenlos durch die Aon betreuen lassen.
B. Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung
Für unsere Mitglieder haben wir mit der MOBILIAR auch dafür einen Rahmenvertrag zu sehr vorteilhaften Bedingungen abgeschlossen. Auch hier können die einzelnen Baugenossen-schaften/Stiftungen vom Gesamtvolumen aller Versicherten zusammen profitieren.
Versicherbare Risiken
Fahrhabe, bestehende Bauten, Baugrund und Bodenmassen, Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen, Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungsmaterial, Hilfsbauten, Baracken, Einwandungen, Abschrankungen, Notdächer, Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wideraufbaukosten
Schadenabwicklung
Im Schadenfall melden Sie Ihre Schäden unserem Versicherungsbroker und Partner Aon AG, der Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer vertritt. Aon verfügt über eine eigene professionelle und leistungsfähige Schaden- und Rechtsabteilung. Sie erhalten dort durch ausgewiesene Fachpersonen Unterstützung in Vertragsfragen und bei Schadenfällen.
Prämien
Die Prämie für die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Deckung sowie Zusatzversicherungen kann mit verschiedenen Selbstbehalten berechnet werden
Auskunft / Offertunterlagen - Vorgehen
Für die "Gebäudeversicherung" oder für die "Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung" erhalten Sie bei Aon AG Auskunft oder ein Offertformular, welches Sie dann ausgefüllt dorthin zurücksenden. Sie erhalten darauf eine unverbindliche Individualofferte.
Aon Risk Solution Schweiz AG, Herr Cyrill Sennhauser, Leiter Verbandsgeschäfte, Vulkanstrasse 106, Postfach 1893, 8048 Zürich. Tel. 058 266 86 28, Fax 058 266 55 02, E-Mail cyrill.sennhause@aon.ch
Zahlreiche Mitglieder unseres Regionalverbands nutzen bereits die Vergünstigung im Rahmenvertrag mit der MOBILIAR. Gegenüber den bestehenden Einzel-Versicherungsverträgen ergeben sich Prämienverbilligungen zwischen 40% für grössere und 70% ! für kleinere Genossenschaften mit zum Teil sogar weiterreichender Deckung als beim individuellen Vertrag. Dies kommt daher, dass die Prämienberechnung für die einzelne Baugenossenschaft/Stiftung auf der gesamten Versicherungssumme aller Beteiligten basiert. Die Aon (Schweiz) AG, Risk Management und Insurance Broking, Zürich, hat für uns den Rahmenvertrag mit der MOBILIAR ausgehandelt.
Durch den Rahmenvertrag profitieren Sie von verschiedenen Vorteilen wie:
- tiefere Prämien;
- Sie erhalten eine Liste mit den Prämien je Liegenschaft;
- Wahl zwischen der Basisversicherung (Wasser, Gebäudehaftpflicht) und zusätzlichen Optionen (Feuer, Einbruchdiebstahl, Glas);
- Ihren Aufwand reduzieren, weil für alle Risiken nur eine Ansprechperson;
- Ihr bestehendes Versicherungspaket wird optimiert (doppelversichert?);
- bessere Leistungen im Schadensfall, weil die Aon AG eine eigene Schaden- und Rechtsabteilung führt.
Diese Versicherung deckt Schäden ausserhalb der obligatorischen Gebäudeversicherung gegen Brand- und Elementarschäden (GVA) wie dies in den Kantonen SG, TG, AR, GL und GR gilt. Im Kanton AI, der kein Obligatorium kennt, ist die Deckung im Einzelfall abzuklären.
Die Aon AG erledigt mit der Erteilung des Mandats, was jederzeit erfolgen kann, die rechtzeitige Kündigung der bisherigen Versicherungsverträge auf den nächstmöglichen Termin oder im Schadensfall sofort. Einzelverträge, die bereits bei der MOBILIAR laufen, können auf nächsten Hauptverfall - ohne Abwarten des Ablaufdatums - in den günstigeren Rahmenvertrag übernommen werden. Um so schnell wie möglich von den Dienstleistungen der Aon AG zu profitieren (Überprüfung des bestehenden Versicherungspaketes, Unterstützung bei Schadenfällen, Überwachung der Kündigung, Integration in den Rahmenvertrag usw.), können Sie die bestehenden Verträge ab sofort kostenlos durch die Aon betreuen lassen.
B. Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung
Für unsere Mitglieder haben wir mit der MOBILIAR auch dafür einen Rahmenvertrag zu sehr vorteilhaften Bedingungen abgeschlossen. Auch hier können die einzelnen Baugenossen-schaften/Stiftungen vom Gesamtvolumen aller Versicherten zusammen profitieren.
Versicherbare Risiken
- Bauwesenversicherung (= eigenes Gebäude während Bauarbeiten);
- Bauherrenhaftpflichtversicherung (Bauvorhaben bis CHF 2 Mio sind in der "Gebäudeversicherung" bereits mitversichert);
- Zusatzdeckung – Blocklösung zu Bauwesenversicherung (= Baugeräte, Gerüste, Hilfsbauten usw.)
Fahrhabe, bestehende Bauten, Baugrund und Bodenmassen, Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen, Gerüst-, Spriess-, Spund- und Schalungsmaterial, Hilfsbauten, Baracken, Einwandungen, Abschrankungen, Notdächer, Aufräumungs-, Schadensuch-, Abbruch- und Wideraufbaukosten
Schadenabwicklung
Im Schadenfall melden Sie Ihre Schäden unserem Versicherungsbroker und Partner Aon AG, der Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer vertritt. Aon verfügt über eine eigene professionelle und leistungsfähige Schaden- und Rechtsabteilung. Sie erhalten dort durch ausgewiesene Fachpersonen Unterstützung in Vertragsfragen und bei Schadenfällen.
Prämien
Die Prämie für die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Deckung sowie Zusatzversicherungen kann mit verschiedenen Selbstbehalten berechnet werden
Auskunft / Offertunterlagen - Vorgehen
Für die "Gebäudeversicherung" oder für die "Bauwesen- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherung" erhalten Sie bei Aon AG Auskunft oder ein Offertformular, welches Sie dann ausgefüllt dorthin zurücksenden. Sie erhalten darauf eine unverbindliche Individualofferte.
Aon Risk Solution Schweiz AG, Herr Cyrill Sennhauser, Leiter Verbandsgeschäfte, Vulkanstrasse 106, Postfach 1893, 8048 Zürich. Tel. 058 266 86 28, Fax 058 266 55 02, E-Mail cyrill.sennhause@aon.ch
Wohnbauförderung Bund und Kantone
Bund
Das Wohnraumförderungsgesetz WFG vom 21.3.2003 und die Änderungen vom 21.3.2003 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) sind auf den 1.10.2003 in Kraft getreten.
Gestützt auf das WFG kann der Bund mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen das Angebot von preisgünstigen Mietwohnungen und den Erwerb oder die Erneuerung von preisgünstigem Wohneigentum fördern. Nachdem aber das Entlastungsprogramm 2003 von den Eidg. Räten gutgeheissen wurde, konnten die Art. 12 und 24 WFG, welche die gesetzliche Basis der Direktdarlehen bilden, bis Ende 2008 nicht angewendet werden. Vom Entlastungsprogramm nicht betroffen waren die übrigen Massnahmen des WFG: Indirekte Hilfen für Bauträger mit wenig Eigenkapital (Bürgschaften und Rückbürgschaften), Unterstützungen für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Weiterführung der Tätigkeiten im Forschungsbereich.
Neue Bundeshilfen gem. WEG werden nicht mehr ausgerichtet, doch bleibt dieses für die in den vergangenen 25 Jahren eingegangenen Verpflichtungen die weiterhin gültige Rechtsgrundlage. Mit der Änderung des WEG verzichtet der Bund nach Ablauf von 30 Jahren auf noch ausstehende Vorschüsse und Zinsbetreffnisse, die bei Mietwohnungen noch geschuldet sind, soweit sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind. Zudem wird festgelegt, dass die Bundeshilfe gem. WEG in speziell umschriebenen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden kann.
Ostschweizer Kantone
In den Kantonen SG und AI bestehen noch Anschlussgesetze nach WEG. In diesen beiden wie auch in den übrigen Kantonen der Ostschweiz werden nur noch die laufenden Geschäfte nach WEG weitergeführt, neue kommen keine mehr dazu. Die Ostschweizer Kantone führen keine Anschlussprogramm durch. Alle neuen finanziellen Unterstützungen sind somit nur noch über die teilweise vom Bund unterstützten Fonds bzw. Bürgschaften der Verbände möglich.
Attraktive Finanzierungsmöglichkeiten über den Verband
Siehe dazu unter www.wbg-schweiz.ch/Finanzierungen.
Für Kontakte:
Daniela Weber, Beraterin Regionalverband Ostschweiz, Tel 071 226 46 69,
E-Mail daniela.weber@wbg-ostschweiz.ch.
Wohnbaugenossenschaften Schweiz
www.wbg-schweiz.ch/finanzberatung.
Kathrin Schriber Tel 044 360 26 57 oder Robert Schwarzenbach Tel 044 360 26 55
Das Wohnraumförderungsgesetz WFG vom 21.3.2003 und die Änderungen vom 21.3.2003 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) sind auf den 1.10.2003 in Kraft getreten.
Gestützt auf das WFG kann der Bund mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen das Angebot von preisgünstigen Mietwohnungen und den Erwerb oder die Erneuerung von preisgünstigem Wohneigentum fördern. Nachdem aber das Entlastungsprogramm 2003 von den Eidg. Räten gutgeheissen wurde, konnten die Art. 12 und 24 WFG, welche die gesetzliche Basis der Direktdarlehen bilden, bis Ende 2008 nicht angewendet werden. Vom Entlastungsprogramm nicht betroffen waren die übrigen Massnahmen des WFG: Indirekte Hilfen für Bauträger mit wenig Eigenkapital (Bürgschaften und Rückbürgschaften), Unterstützungen für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Weiterführung der Tätigkeiten im Forschungsbereich.
Neue Bundeshilfen gem. WEG werden nicht mehr ausgerichtet, doch bleibt dieses für die in den vergangenen 25 Jahren eingegangenen Verpflichtungen die weiterhin gültige Rechtsgrundlage. Mit der Änderung des WEG verzichtet der Bund nach Ablauf von 30 Jahren auf noch ausstehende Vorschüsse und Zinsbetreffnisse, die bei Mietwohnungen noch geschuldet sind, soweit sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind. Zudem wird festgelegt, dass die Bundeshilfe gem. WEG in speziell umschriebenen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden kann.
Ostschweizer Kantone
In den Kantonen SG und AI bestehen noch Anschlussgesetze nach WEG. In diesen beiden wie auch in den übrigen Kantonen der Ostschweiz werden nur noch die laufenden Geschäfte nach WEG weitergeführt, neue kommen keine mehr dazu. Die Ostschweizer Kantone führen keine Anschlussprogramm durch. Alle neuen finanziellen Unterstützungen sind somit nur noch über die teilweise vom Bund unterstützten Fonds bzw. Bürgschaften der Verbände möglich.
Attraktive Finanzierungsmöglichkeiten über den Verband
Siehe dazu unter www.wbg-schweiz.ch/Finanzierungen.
Für Kontakte:
Daniela Weber, Beraterin Regionalverband Ostschweiz, Tel 071 226 46 69,
E-Mail daniela.weber@wbg-ostschweiz.ch.
Wohnbaugenossenschaften Schweiz
www.wbg-schweiz.ch/finanzberatung.
Kathrin Schriber Tel 044 360 26 57 oder Robert Schwarzenbach Tel 044 360 26 55